Stationäre Rehabilitationsleistung
Eine stationäre Rehabilitationsleistung nach § 41 SGB V kommt in Betracht, wenn für die Mutter / den Vater Rehabilitationsbedürftigkeit besteht, d. h. wenn als Folge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Schädigung
- voraussichtlich nicht nur vorübergehende alltagsrelevante Fähigkeitsstörungen vorliegen
- und / oder Beeinträchtigungen drohen oder bereits manifest sind und über die kurative Versorgung hinaus eine medizinische Rehabilitation erforderlich ist,
und eine Rehabilitationsfähigkeit sowie eine positive Rehabilitationsprognose vorliegen.
Aus folgenden Gründen kann die Begleitung Ihres Kindes / Ihrer Kinder notwendig sein, wenn
- das Kind behandlungsbedürftig ist und seiner Indikation entsprechend behandelt werden kann, oder
- zu befürchten ist, dass eine maßnahmebedingte Trennung von der Mutter zu psychischen Störungen des Kindes führen kann (z. B. aufgrund des Alters), oder
- bei Müttern, insbesondere bei alleinerziehenden und / oder berufstätigen Müttern, eine belastende Mutter-Kind-Beziehung verbessert werden soll. Oder
- wegen einer besonderen familiären Situation eine Trennung des/der Kindes/Kinder von der Mutter unzumutbar ist, oder
- das Kind währen der Leistungsinanspruchnahme der Mutter nicht anderweitig betreut und versorgt werden kann und die Durchführung der Leistung für die Mutter daran scheitern kann,
und die Mitaufnahme des Kindes / der Kinder den Erfolg der Vorsorgemaßnahme der Mutter nicht gefährdet.
Die Möglichkeit zur Mitaufnahme besteht in der Regel für Kinder bis 12 Jahren, in besonderen Fällen bis 14 Jahren. Für behinderte Kinder gelten keine Altersgrenzen.