Unsere kostenlose Hotline:

0800 / 932 11 11

Stationäre Rehabilitationsleistung

Eine stationäre Rehabilitationsleistung nach § 41 SGB V kommt in Betracht, wenn für die Mutter / den Vater Rehabilitationsbedürftigkeit besteht, d. h. wenn als Folge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Schädigung

und eine Rehabilitationsfähigkeit sowie eine positive Rehabilitationsprognose vorliegen.

Aus folgenden Gründen kann die Begleitung Ihres Kindes / Ihrer Kinder notwendig sein, wenn

und die Mitaufnahme des Kindes / der Kinder den Erfolg der Vorsorgemaßnahme der Mutter nicht gefährdet.

Die Möglichkeit zur Mitaufnahme besteht in der Regel für Kinder bis 12 Jahren, in besonderen Fällen bis 14 Jahren. Für behinderte Kinder gelten keine Altersgrenzen.