Vorraussetzungen für eine stationäre Mutter/Vater-Kind- Maßnahme
Grundsätze / Zielgruppen
Ihr behandelnder Arzt kann eine stationäre Vorsorgeleistung nach §24 SGB V verordnen, wenn für die Mutter/den Vater Vorsorgebedürftigkeit besteht, d. h.:
- ein oder mehrere beeinflussbare Risikofaktor(en)(z. B. Fehlernährung, Übergewicht, Bewegungsmangel) für bestimmte Erkrankungen nachweisbar sind, oder
- eine oder mehrere behandlungsbedürftige Befindlichkeitsstörung(en) / psychovegetative Regulationsstörung(en), jedoch ohne klinische Manifestation einer Krankheit bestehen, oder
- eine Krankheit bereits klinisch manifest ist bzw. geworden ist (insbesondere chronisch rezidivierende oder progrediente Erkrankungen)
und Vorsorgefähigkeit sowie eine positive Vorsorgeprognose vorliegen.
Aus folgenden Gründen kann die Begleitung Ihres Kindes / Ihrer Kinder notwendig sein, wenn
- das Kind behandlungsbedürftig ist und seiner Indikation entsprechend behandelt werden kann, oder
- zu befürchten ist, dass eine maßnahmebedingte Trennung von der Mutter zu psychischen Störungen des Kindes führen kann (z. B. aufgrund des Alters), oder
- bei Müttern, insbesondere bei alleinerziehenden und / oder berufstätigen Müttern, eine belastende Mutter-Kind-Beziehung verbessert werden soll. Oder
- wegen einer besonderen familiären Situation eine Trennung des/der Kindes/Kinder von der Mutter unzumutbar ist, oder
- das Kind während der Leistungsinanspruchnahme der Mutter nicht anderweitig betreut und versorgt werden kann und die Durchführung der Leistung für die Mutter daran scheitern kann,
und die Mitaufnahme des Kindes / der Kinder den Erfolg der Vorsorgemaßnahme der Mutter nicht gefährdet.
Die Möglichkeit zur Mitaufnahme besteht in der Regel für Kinder bis 12 Jahren, in besonderen Fällen bis 14 Jahren. Für behinderte Kinder gelten keine Altersgrenzen.
Vor Beginn der Vorsorgeleistung muss die schriftliche Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkasse vorliegen.