Gesetzliche Änderungen



Mit der Überarbeitung der Begutachtungsrichtlinien im Jahr 2012 konnten frühere Unklarheiten bei der Beantragung und Bewilligung von Mutter-Kind-Kuren/Vater-Kind-Kuren erfolgreich beseitigt werden.

Die gesetzlichen Krankenkassen wurden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung, also Mütter, Väter und Kinder über ihre Rechte und Pflichten bei der Antragstellung aufzuklären. Eine für alle Krankenkassen einheitliche und transparente Leistungserbringung hat zu erfolgen. Darüber hinaus wurde die Voraussetzung für die Einschaltung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen geregelt.

Versicherte geben den Krankenkassen Selbstauskünfte, aus denen die Notwendigkeit von Leistungen für Mutter-Vater-Kind Maßnahmen hervorgeht.

Mutter-Vater-Kind Leistungen können nur stationär als Vorsorgeleistungen oder entsprechend als Rehabilitationsleistungen für Eltern in aktueller Erziehungsverantwortung erbracht werden.

Die Leistungen werden im Team erbracht, verfolgen einen mehrdimensionalen Behandlungsansatz und fragen nach den mütter-/väterspezifischen Lebenszusammenhängen.

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