Voraussetzungen für eine stationäre Mutter-Kind-Kur bzw. Vater-Kind-Kur
Vorsorgemaßnahme
Ihr behandelnder Arzt kann eine stationäre Vorsorgeleistung nach §24 SGB V verordnen, wenn für die Mutter/den Vater Vorsorgebedürftigkeit besteht, d.h.:
- ein oder mehrere beeinflussbare Risikofaktor(en) (z.B. Fehlernährung, Übergewicht, Bewegungsmangel) für bestimmte Erkrankungen nachweisbar sind, oder
- eine oder mehrere behandlungsbedürftige Befindlichkeitsstörung(en)/psychovegetative Regulationsstörung(en), jedoch ohne klinische Manifestation einer Krankheit bestehen, oder
- eine Krankheit bereits klinisch manifest ist bzw. geworden ist (insbesondere chronisch rezidivierende oder progrediente Erkrankungen)
und Vorsorgefähigkeit sowie eine positive Vorsorgeprognose vorliegen.
Rehabilitationsmaßnahme
Eine stationäre Rehabilitationsleistung nach § 41 SGB V kommt in Betracht, wenn für die Mutter / den Vater Rehabilitationsbedürftigkeit besteht, d. h. wenn als Folge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Schädigung:
- voraussichtlich nicht nur vorübergehende alltagsrelevante Fähigkeitsstörungen vorliegen
- und/oder Beeinträchtigungen drohen oder bereits manifest sind und über die kurative Versorgung hinaus eine medizinische Rehabilitation erforderlich ist und eine Rehabilitationsfähigkeit sowie eine positive Rehabilitationsprognose vorliegen.
Begleitung durch die Kinder
Die Begleitung Ihres Kindes/Ihrer Kinder kann notwendig sein, wenn
- das Kind behandlungsbedürftig ist und seiner Indikation entsprechend behandelt werden kann, oder
- zu befürchten ist, dass eine maßnahmebedingte Trennung von der Mutter / vom Vater zu psychischen Störungen des Kindes führen kann (z. B. aufgrund des Alters), oder
- bei Müttern, insbesondere bei alleinerziehenden und/oder berufstätigen Müttern, eine belastende Mutter-Kind-Beziehung verbessert werden soll, oder
- wegen einer besonderen familiären Situation eine Trennung des/der Kindes/Kinder von der Mutter /vom Vater unzumutbar ist, oder
- das Kind während der Leistungsinanspruchnahme der Mutter / des Vaters nicht anderweitig betreut und versorgt werden kann und die Durchführung der Leistung für die Mutter / den Vater daran scheitern kann,
und die Mitaufnahme des Kindes/der Kinder den Erfolg der Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme der Mutter/des Vaters nicht gefährdet.
Die Möglichkeit zur Mitaufnahme besteht in der Regel für Kinder bis 12 Jahren, in besonderen Fällen bis 14 Jahren. Für behinderte Kinder gelten keine Altersgrenzen.
Vor Beginn der Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme muss die schriftliche Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkasse vorliegen.